LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2016
4 Sa 147/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3456/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen UnpünktlichkeitUnbeachtlichkeit einschlägiger Abmahnungen bei Zeitablauf und Hinzutreten weiterer Umstände

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 147/15

DRsp Nr. 2016/10313

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Unpünktlichkeit Unbeachtlichkeit einschlägiger Abmahnungen bei Zeitablauf und Hinzutreten weiterer Umstände

1. Wiederholte Unpünktlichkeiten eines Arbeitnehmers können dann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sein, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreichen; eine solche Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt begangen wird und sich daraus der nachhaltige Wille der vertragswidrig handelnden Partei ergibt, den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen zu wollen. 2. Aus einer äußerst geringfügigen Überschreitung der Pausenzeit ("ca. 5 Minuten") lässt sich noch nicht ein nachhaltiger Wille des Arbeitnehmers ableiten, seinen vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die einzuhaltende Arbeitszeit nicht nachkommen zu wollen.