Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2009 in Sachen
3 Ca 5270/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung am 06.06.2007 sein Ende gefunden hat oder erst - im Wege der Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche, fristgerechte Kündigung - mit Ablauf der Kündigungsfrist am 15.07.2007.
Die Beklagte betreibt ein sogenanntes Nagelstudio. Die am 18.11.1983 geborene, ledige Klägerin war seit dem Jahre 2006 bei der Beklagten als "Nageldesignerin" beschäftigt. Sie verdiente 800,00 - brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 31.08.2007.
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