LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2009
15 Sa 173/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2606/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Ausgabe von Waren durch Tankstellenmitarbeiter; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei Eigentumsdelikten zu Lasten der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 173/09

DRsp Nr. 2010/1560

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Ausgabe von Waren durch Tankstellenmitarbeiter; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei Eigentumsdelikten zu Lasten der Arbeitgeberin

Es ist auszugehen davon, dass Eigentumsdelikte zu Lasten des Arbeitgebers grundsätzlich als Kündigungsgrund geeignet sind. Die gebotene Interessenabwägung kann indes dazu führen, dass die Kündigung sich als unwirksam erweist, insbesondere wenn die Gesamtumstände dafür sprechen, dass das Vertrauen nicht nachhaltig und auf Dauer gestört ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 - 2 Ca 2606/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, um die Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungen und um Zahlungsansprüche.

Die Beklagte betreibt mehrere Tankstellen. Bei ihr sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.