Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 - 2 Ca 2606/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, um die Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungen und um Zahlungsansprüche.
Die Beklagte betreibt mehrere Tankstellen. Bei ihr sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.
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