LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2016
2 Sa 216/15
Normen:
BGB § 140; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 615 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2002/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Selbstbeurlaubung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung des vom Arbeitnehmer dargelegten Inhalts einer Kurznachricht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 216/15

DRsp Nr. 2016/6940

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Selbstbeurlaubung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung des vom Arbeitnehmer dargelegten Inhalts einer Kurznachricht

Erscheint der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kurznachricht (SMS) am selben Tag nicht mehr zur Arbeit und unternimmt er auch keinen Klärungsversuch, erscheint eine darin liegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten in einem milderen Licht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kurz zuvor noch gesagt hat, dass er überhaupt nicht mehr zu kommen braucht, und der Arbeitnehmer ab dem folgenden Tag arbeitsunfähig erkrankt; allein die unterbliebene nachträgliche Arbeitsaufnahme nach Erhalt der SMS des Arbeitgebers reicht auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Abmahnung in Anbetracht der vorangegangenen Ablehnung der Arbeitsleistung nach Art und Schwere einer hierin liegenden Pflichtverletzung zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht aus, so dass es der Arbeitgeberin jedenfalls bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zuzumuten ist, die ordentliche Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen einzuhalten.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2015 - 6 Ca 2002/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III.