LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.03.2010
10 Sa 676/09
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 529/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Pressinformation; Abmahnungserfordernis bei außerordentlicher Kündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 676/09

DRsp Nr. 2010/9154

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Pressinformation; Abmahnungserfordernis bei außerordentlicher Kündigung

1. Eine außerordentliche Kündigung ist nur als ultima ratio möglich; alle milderen Mittel müssen verbraucht, gesetzlich ausgeschlossen oder unzumutbar sein, um eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. 2. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. 3. Wendet sich ein Arbeitnehmer an die Presse, um nicht gerechtfertigte Forderungen gegen den Arbeitgeber durchzusetzen, kann darin ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes nötigendes Verhalten liegen. 4. Verfassungsrechtlich geschützt ist nicht nur die Meinungsfreiheit des Arbeitnshmers, sondern auch die Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers. Als deren Ausfluss hat der Arbeitgeber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und es vor Schäden bewahren.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 10. März 2009 - 1 Ca 529/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand: