LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2011
11 Sa 198/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; PatG § 6 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 658/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen pflichtwidriger Patentanmeldung bei unbewiesener Übernahme von Drittwissen; Abmahnungserfordernis bei polemisierenden Äußerungen gegenüber Vorgesetzten; Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 198/11

DRsp Nr. 2012/1301

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen pflichtwidriger Patentanmeldung bei unbewiesener Übernahme von Drittwissen; Abmahnungserfordernis bei polemisierenden Äußerungen gegenüber Vorgesetzten; Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

1. Spricht die Arbeitgeberin eine außerordentliche Kündigung aus, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe; vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind von der kündigenden Arbeitgeberin zu widerlegen. 2. Der Kündigungsempfänger hat im Rahmen abgestufter Darlegungslast die tatsächlichen Grundlagen der Rechtfertigung oder Entschuldigung substantiiert darzulegen; die Kündigende hat hierauf entsprechend substantiiert zu erwidern und nötigenfalls Beweis anzubieten. 3. Für die Frage einer arbeitsvertragswidrigen Patentanmeldung durch den Arbeitnehmer kommt es letztendlich darauf an, ob die Arbeitgeberin nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer keinen schöpferischen Beitrag zur Erfindung geleistet und sich vielmehr ausschließlich Wissen Dritter zu eigen gemacht hat, ohne dass eine Doppelerfindung vorliegt. 4. Die Feststellung einer etwaigen Doppelerfindung genügt zum Nachweis einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 6 PatG nicht.