LAG München - Urteil vom 26.08.2010
3 Sa 196/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; ZPO 91a;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 10824/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Nichtherausgabe von Firmenschlüsseln im laufenden Arbeitsverhältnis; Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitnehmerin

LAG München, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 196/10

DRsp Nr. 2011/1531

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Nichtherausgabe von Firmenschlüsseln im laufenden Arbeitsverhältnis; Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitnehmerin

1. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, auch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitgebers die Firmenschlüssel herauszugeben. Denn sie sind lediglich Besitzdiener an diesen Gegenständen. Eine Ausnahme gilt beispielsweise dann, wenn dieses Verlangen schikanös ist. 2. Die Nichtherausgabe von Firmenschlüsseln während des fortbestehendenn Arbeitsverhältnisses auf anwaltlichen Rat rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände die außerordentliche oder auch die ordentliche Kündigung. In der Regel muss einer Kündigung aus diesem Grund jedenfalls eine Abmahnung vorhergehen. 3. Ein unvertretbar scharfes Verhalten des Rechtsanwalts eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin bei einem arbeitsrechtlichen Konflikt, das den Arbeitgeber zur Erhebung von - unberechtigten - massiven strafrechtlichen Vorwürfen veranlasst, ist im Rahmen der Beurteilung eines Auflösungsantrags (der Arbeitnehmerseite) nur dann dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zuzurechnen, wenn er/sie dieses Verhalten konkret veranlasst hat.