LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2010
9 Sa 275/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1027/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Nebentätigkeit bei attestierter Arbeitsunfähigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Restarbeitsfähigkeit bei entkräftetem Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 275/09

DRsp Nr. 2010/6812

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Nebentätigkeit bei attestierter Arbeitsunfähigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Restarbeitsfähigkeit bei entkräftetem Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

1. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. 2. Ist es der Arbeitgeberin gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern oder zu entkräften, ist es nunmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente etwa bewirkt haben, dass der Arbeitnehmer zwar immer noch nicht die geschuldete Arbeit bei seiner Arbeitgeberin verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war.