LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.08.2013
1 Sa 80/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 3
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1158 d/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Missachtung eines Rauchverbots in Lackierbetrieb

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 80/13

DRsp Nr. 2013/21310

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Missachtung eines Rauchverbots in Lackierbetrieb

Der Verstoß gegen ein wegen Brandgefahr angeordnetes Rauchverbot in einem Lackierbetrieb rechtfertigt ohne vorherige Abmahung und angesichts einer Kündigungsfrist von nur 12 Werktagen nur dann eine fristlose Kündigung, wenn durch das Rauchen die konkrete Gefahr eines Brandes/Explosion bestanden hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 23.01.2013 - 3 Ca 1158 d/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung sowie Zahlungsansprüche des Klägers.