1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin.
Die 1983 geborene Klägerin war im Kleinbetrieb des Beklagten, der ein Solarium mit 7 Sonnenbänken betreibt, als Angestellte tätig, zunächst ab 01.10.2002 in geringfügigem Umfang, später ab 01.07.2006 befristet bis zum 30.06.2007 als Vollzeitkraft. Die Vergütung der Klägerin betrug zuletzt 1.040,00 - brutto pro Monat zzgl. Provision.
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