LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.04.2009
5 Sa 412/08
Normen:
BGB § 134; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2 a;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1967/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens; Darlegungs- und Beweislast; Erforderlichkeit vorheriger Abmahnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 412/08

DRsp Nr. 2009/13519

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens; Darlegungs- und Beweislast; Erforderlichkeit vorheriger Abmahnung

1. Kündigt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer, weil er seiner Arbeitsverpflichtung aufgrund einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommt, ist sie für die Behauptung, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit lediglich vorgetäuscht hat, darlegungs- und beweispflichtig. 2. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, begründet dieses in der Regel den Anscheinsbeweis für die tatsächlich vorliegende Arbeitsunfähigkeit; bezweifelt die Arbeitgeberin gleichwohl die Arbeitsunfähigkeit, muss sie die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern.