LAG Köln - Urteil vom 28.06.2013
4 Sa 8/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 13
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9950/11

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts bei unklarem betrieblichen Abläufen der Urlaubsgewährung

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 8/13

DRsp Nr. 2013/23527

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts bei unklarem betrieblichen Abläufen der Urlaubsgewährung

Interessenabwägung bei Kündigung wegen eingenmächtigen Urlaubsantritts

1. Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten; ein solches Verhalten ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) darzustellen. 2. Erteilt der Arbeitgeber ohne ausreichende Gründe nicht den beantragten Urlaub, kann der Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seiner Ansprüche durchsetzen; ein Recht, sich selbst zu beurlauben, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. 3. Die Beweislast für die Nichtgenehmigung des Urlaubs liegt entsprechend den Grundsätzen zum Kündigungsschutzrecht beim Arbeitgeber.