LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2010
10 Sa 569/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 306/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 569/09

DRsp Nr. 2010/3865

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. 2. Die strafrechtliche Beurteilung ist kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. 3. "Grob" ist eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, das heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven (hier verneint).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 30. März 2009 - 6 Ca 306/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob die arbeitgeberseitige Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos oder fristgemäß beendet hat.