LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2011
2 Sa 232/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 16
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1248/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten nach beanstandeter Krankmeldung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 232/11

DRsp Nr. 2011/19697

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten nach beanstandeter Krankmeldung

1. Die Pflichten eines Arbeitnehmers im Krankheitsfalle sind im Entgeltfortzahlungsgesetz abschließend geregelt; danach besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht und in bestimmten Fällen eine Nachweispflicht. 2. Hat der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Verpflichtungen im Krankheitsfall erfüllt, kann er von einer unberechtigten Kritik ausgehen, wenn er gleichwohl aufgefordert wird, sich einmal vom Betriebsrat bei der Vorgehensweise einer Krankschreibung beraten zu lassen; wird aus der daraufhin erfolgten Äußerung, dass die "Arschlöcher" ihn doch rauswerfen sollen, ersichtlich, wie der Arbeitnehmer diese Kritik empfunden hat, ist die Beleidigung des Vorgesetzten zwar als schwere Störung des Arbeitsverhältnisses nicht entschuldigt oder gerechtfertigt, jedoch aufgrund der Gesamtumstände insgesamt milder zu bewerten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2011 - 1 Ca 1248/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 01.09.2010.