LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2009
1 Sa 230/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 3; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 178
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 22
NZA-RR 2010, 212
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2173/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung bei Äußerungen über Vorgesetze und Kollegen im vertraulichen Gespräch unter Arbeitskolleginnen; Abmahnungserfordernis bei konkludenter Arbeitsverweigerungserklärung in emotional aufgeladenen Situation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 230/09

DRsp Nr. 2009/25336

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung bei Äußerungen über Vorgesetze und Kollegen im vertraulichen Gespräch unter Arbeitskolleginnen; Abmahnungserfordernis bei konkludenter Arbeitsverweigerungserklärung in emotional aufgeladenen Situation

1. Die Äußerung einer Arbeitnehmerin, es sei besser, nicht über persönliche Dinge zu reden, da der Arbeitgeber dies nicht gerne sehe, stellt keine Beleidigung des Arbeitgebers dar; auch die Äußerungen der Arbeitnehmerin, ihr seien viele Dinge aufgefallen, wofür sie drei Jahre gebraucht habe und dass sie heute ausnahmsweise reden dürfe, stellen keine oder (falls überhaupt) nur unwesentliche Verletzungen der Ehre des Arbeitgebers dar. 2. Ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetze und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen können eine Kündigung unter Umständen deswegen nicht rechtfertigen, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den besonderen Schutz der vertraulichen Kommunikation innerhalb der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit gebietet.