LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.06.2010
5 Sa 24/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1198 a/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Willensrichtung des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 24/10

DRsp Nr. 2010/20855

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Willensrichtung des Arbeitnehmers

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann, setzt eine Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitsnehmers voraus. Eine derart geforderte intensive bzw. nachhaltige Arbeitsverweigerung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers widersetzt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.12.2009, Az. 1198 a/09 teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2.) und 6.) abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trag der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine fristlose Kündigung des Klägers und hiermit verbundene Ansprüche.