1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.12.2009, Az. 1198 a/09 teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2.) und 6.) abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trag der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine fristlose Kündigung des Klägers und hiermit verbundene Ansprüche.
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