LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2009
9 Sa 261/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1276/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes; Abmahnungserfordernis nach gewünschtem Verbleib auf bisherigem Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 261/09

DRsp Nr. 2010/851

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes; Abmahnungserfordernis nach gewünschtem Verbleib auf bisherigem Arbeitsplatz

1. Aufgrund ihres Weisungsrechts kann die Arbeitgeberin einem Arbeitnehmer einseitig bestimmte Arbeiten unter Beachtung billigen Ermessens zuweisen, soweit das Weisungsrecht nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt ist; weigert sich der Arbeitnehmer, die ihm im Rahmen einer rechtmäßigen Ausübung des Weisungsrechts zugewiesenen Tätigkeit auszuführen, kann dies im Falle einer beharrlichen Arbeitsverweigerung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. 2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt in der Person des Arbeitnehmers Nachhaltigkeit im Willen voraus; der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt.