LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2011
25 Sa 2641/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GewO § 106 S. 1; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7101/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Schlechtleistung; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; Unerheblichkeit einer nicht einschlägigen Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 25 Sa 2641/10

DRsp Nr. 2011/11109

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Schlechtleistung; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; Unerheblichkeit einer nicht einschlägigen Abmahnung

1. Eine Arbeitsverweigerung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitet, aber nicht die geschuldete Arbeit verrichtet. 2. Schlechtleistungen und unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rechtfertigen in der Regel nicht dessen außerordentliche Kündigung; in diesem Fall werden die Interessen der Arbeitgeberin und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung ausreichend gewahrt. 3. Bei Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich bedarf es grundsätzlich nur dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. 4. Ein einschlägig abgemahntes Fehlverhalten liegt nur dann vor, wenn das abgemahnte Fehlverhalten auf gleicher Ebene liegt wie der Kündigungsvorwurf; der auf die Abmahnung folgende Wiederholungsfall muss gleichartig oder vergleichbar sein und darf nicht auf die gleiche Störungshandlung verengt werden.