LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2013
10 Sa 2427/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 11627/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen angekündigter ErkrankungDarlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für fehlende Erkrankung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 2427/12

DRsp Nr. 2013/24657

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen angekündigter ErkrankungDarlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für fehlende Erkrankung

1) Die Ankündigung einer Erkrankung ist eine Pflichtverletzung. Besteht zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv eine Erkrankung, stellt dieses Verhalten ohne vorherige Abmahnung keinen Kündigungsgrund dar. 2) Behauptet der Arbeitnehmer eine Erkrankung, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Behauptung falsch ist.

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen angekündigter ErkrankungDarlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin für fehlende Erkrankung) »1) Die Ankündigung einer Erkrankung ist eine Pflichtverletzung. Besteht zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv eine Erkrankung, stellt dieses Verhalten ohne vorherige Abmahnung keinen Kündigungsgrund dar. 2) Behauptet der Arbeitnehmer eine Erkrankung, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Behauptung falsch ist.«

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. November 2012 - 10 Ca 11627/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.767,74 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;