LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2010
2 Sa 313/10
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 985; BGB § 1006;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1067/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung in Ehegattenarbeitsverhältnis bei berechtigter Weigerung zur Herausgabe eines Arbeitsgeräts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 313/10

DRsp Nr. 2011/6508

Unwirksame außerordentliche Kündigung in Ehegattenarbeitsverhältnis bei berechtigter Weigerung zur Herausgabe eines Arbeitsgeräts

Ist die Arbeitnehmerin bei ihrem (nunmehr getrennt lebenden) Ehemann als Büroangestellte an einem Heimarbeitsplatz mit Personalcomputer beschäftigt, hat sie an Gegenständen, die bei Bestehen der Ehe erworben worden sind, einen Miteigentumsanteil, der im Ergebnis dazu führt, dass ihr Ehemann als Arbeitgeber ihr gegenüber keinen uneingeschränkten Herausgabeanspruch hat; beruft sie sich unter diesen Umständen darauf, dass ein Herausgabeanspruch nicht besteht, begeht sie allein durch die Weigerung, einen etwaigen nicht bestehenden Herausgabeanspruch zu erfüllen, keine grobe Vertragspflichtverletzung, die zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.893,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

aus 293,44 € seit dem 02.12.2008,

aus 400 € seit dem 02.01.2009,

aus 400 € seit dem 02.02.2009,

aus 400 € seit dem 02.03.2009 und

aus 400 € seit dem 02.04.2009

zu zahlen.

Die Widerklage des Beklagten wird hinsichtlich der Position 2a) und 2b) abgewiesen.