LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2013
6 Sa 481/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; NTS (NATO-Truppenstatut) Art. 9 Abs. 4 S. 2 NTS; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 1 Buchst. a; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Absatz 1a; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 8 S. 1; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 8 S. 2; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 8 S. 3; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 807/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Zivilpolizisten der Alliierten Stationierungsstreitkräfte wegen Körperverletzung im Polizeidienst bei zumutbarer Weiterbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 481/12

DRsp Nr. 2013/5806

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Zivilpolizisten der Alliierten Stationierungsstreitkräfte wegen Körperverletzung im Polizeidienst bei zumutbarer Weiterbeschäftigung

Ein Militärangehöriger, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, handelt in grober Weise gegen den polizeilichen Auftrag der Gefahrenabwehr und begeht eine elementare Pflichtverletzung. Bei der Prüfung, ob einem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers trotz Vorliegen erheblicher Pflichtverletzungen jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Vor diesem Hintergrund stritten im vorliegenden Fall die überwiegenden Interessen für eine - zumindest zeitweilige - Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.9.2012 - AZ: 2 Ca 807/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; NTS (NATO-Truppenstatut) Art. 9 Abs. 4 S. 2 NTS; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 1 Buchst. a;