I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Februar 2009 - 2b
Es wird festgestellt, dass durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. September 2005 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegend entschiedenen Zusammenhang um die Rechtswirksamkeit einer - weiteren, zunächst als vorsorgliche ausgesprochenen - außerordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger.
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