LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.10.2011
6 Sa 224/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 88 d/11

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Taxifahrers wegen überhöhter Festpreisvereinbarung bei unzureichendem Nachweis einer Pflichtverletzung; eingeschränkte Nachprüfung erstinstanzlicher Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 224/11

DRsp Nr. 2012/15553

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Taxifahrers wegen überhöhter Festpreisvereinbarung bei unzureichendem Nachweis einer Pflichtverletzung; eingeschränkte Nachprüfung erstinstanzlicher Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz

1. Die pflichtwidrige Festpreisvereinbarung eines Taxifahrers reicht für sich genommen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht aus; erst die durchgeführte und der Arbeitgeberin gegenüber nicht offen gelegte Vereinbarung eines überhöhten Festpreises verbunden mit der Weiterleitung nur eines Teils des vereinnahmten Fahrpreises an die Arbeitgeberin und Unterschlagung des restlichen Betrags ist geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen.