LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.10.2013
5 Sa 122/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1959/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Straßenbahnfahrers wegen Missachtung des Alkoholverbots bei geringer Restalkoholisierung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 122/13

DRsp Nr. 2014/13373

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Straßenbahnfahrers wegen Missachtung des Alkoholverbots bei geringer Restalkoholisierung

Auch bei einem Verstoß gegen ein absolutes Alkoholverbot hat der Arbeitgeber im Rahmen von § 626 BGB und im Rahmen von § 1 KSchG eine Abwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob Art und Umfang des Fehlverhaltens eine Kündigung auch ohne Vorliegen einer Abmahnung rechtfertigen. Die Bedeutung des absoluten Alkoholverbots im Straßenbahnverkehr für die Sicherheit der Kunden, des Personals und der übrigen Verkehrsteilnehmer macht es nicht überflüssig, Verstöße gegen dieses Verbot ihrer Schwere nach zu differenzieren. Ein kurz nach Fahrtantritt gemessener Restalkoholwert in Höhe von maximal 0,23 Promille ist als ein verhältnismäßig geringfügiger Verstoß gegen das Alkoholverbot anzusehen, der die Kündigung bei einem seit mehr als 25 Jahre beschäftigten Arbeitnehmer als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann.

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes abgeändert soweit die Klage abgewiesen wurde und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19.10.2012 beendet wurde.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.