LAG Köln - Urteil vom 04.02.2010
6 Sa 1045/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 91 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2852/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Versäumung der Kündigungsfrist

LAG Köln, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1045/09

DRsp Nr. 2010/7881

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Versäumung der Kündigungsfrist

Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unabhängig von einem Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes nach § 91 SGB IX eigenständig zu prüfen (im Anschluss an BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 46/05).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen

- 2 Ca 2852/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 91 Abs. 5;

Tatbestand