LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2014
2 Sa 556/13
Normen:
BGB 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 769/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Poliers wegen Spesenbetrugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 556/13

DRsp Nr. 2014/18251

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Poliers wegen Spesenbetrugs

1. Ein erwiesener Spesenbetrug bildet an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB; ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten. 2. Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Kündigung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt. 3. Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist von der Erklärung versehentlich falscher Angaben zu unterscheiden; ein vorsätzliches Handeln liegt bereits dann vor, wenn die Unrichtigkeit und der auf ihr beruhende rechtswidrige Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. 4. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner unwiderlegten Einlassung entgegen seiner ursprünglichen Planung kurzfristig aufgrund eines Anrufs seiner Ehefrau nach Hause gefahren war, spricht dafür, dass er es lediglich versehentlich versäumt hat, die im Arbeitszeitwochenbericht für ihn im Vorhinein bestellte und eingetragene Übernachtung zu berichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.12.2013 - 4 Ca 769/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.