LAG Hamm - Urteil vom 11.09.2009
19 Sa 555/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1140/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Maschinisten wegen unterlassener Beteiligung an Brandbekämpfung im Kesselraum

LAG Hamm, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 555/09

DRsp Nr. 2010/2406

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Maschinisten wegen unterlassener Beteiligung an Brandbekämpfung im Kesselraum

Der Arbeitnehmer verletzt im Einzelfall weder Haupt- noch Nebenpflichten des Arbeitsvertrages, wenn er sich ohne feuerfeste Kleidung und ohne Atemschutz nicht an der Brandlöschung in einem Kesselraum beteiligt, der durch das erhitzte Thermalöl bereits im Normalzustand wärmer als 50 Grad Celsius und aufgrund eines Brandes so heiß geworden ist, dass selbst die Isolierung brennt; unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ist es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, sich ohne Anweisung des Schichtleiters in Zivilkleidung zum Brandherd zu begeben und dort vor Ort zu schauen, welchen Beitrag er zur Brandbekämpfung leisten kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10.03.2009 – 3 Ca 1140/08 O – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil im Feststellungsausspruch wie folgt abgeändert wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 17.11.2008 mit seinem Zugang am gleichen Tag beendet wurde, noch aufgrund der ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 17.11.2008 zum 30.06.2009 beendet wurde. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.