Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10.03.2009 - 3 Ca 1148/08 O - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Bestandsschutz sowie um Beschäftigung.
Der am 07.03.1960 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 26.11.1990 im Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Maschinist beschäftigt.
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