LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.06.2013
5 Sa 31/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 14
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2041/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Küchen- und Hauswirtschaftsleiters wegen Schlechtleistung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 31/13

DRsp Nr. 2013/20233

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Küchen- und Hauswirtschaftsleiters wegen Schlechtleistung

1. Schlechtleistungen können, sofern sie nicht den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen haben, in aller Regel keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers darstellen.2. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, ist auch eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ohne vorherige einschlägige Abmahnung sozial nicht gerechtfertigt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.12.2012 - Az. 4 Ca 2041/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung sowie über Lohn- bzw. Verzugslohnansprüche.