LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2014
5 Sa 63/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2853/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zu einzelnen Krankmeldungen und diesbezüglicher Abmahnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 63/14

DRsp Nr. 2014/14950

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zu einzelnen Krankmeldungen und diesbezüglicher Abmahnungen

1. Gemäß § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich mitzuteilen; die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann die außerordentlich Kündigung rechtfertigen, wenn die Krankmeldung wiederholt und trotz einer Abmahnung unterlassen worden ist, oder wenn sich ausnahmsweise aus der einmaligen Unterlassung der Wille des Arbeitnehmers ergibt, auch in Zukunft so zu verfahren. 2. Der Arbeitgeber hat seine Behauptungen im Hinblick auf die von ihm beanstandeten Krankmeldungen und Abmahnungen so bestimmt und genau darzulegen, dass es keiner Ausforschung der von ihm benannten Zeugen bedarf; dazu sind einzelne bestimmt Vorfälle vorzutragen und Angaben dazu zu machen, wann der Arbeitnehmer vor dem Kündigungsvorfall arbeitsunfähig erkrankt gewesen und wann er seine Arbeitsunfähigkeit verspätet angezeigt hat. Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Januar 2014, Az. 9 Ca 2853/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tenor

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Januar 2014, Az. , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.