1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.09.2009 - 4 Ca 463/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger ist am 11.09.1943 geboren. Er war niedergelassener Facharzt für Kardiologie mit eigener Praxis in C-Stadt. Er verkaufte die Praxis einschließlich Gerätschaft und Goodwill an den eingetragenen Verein A. A. A-Stadt. Dieser Verein hält die Anteile der beklagten Gesellschaft zu 100 Prozent. Der Kläger gab seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten des von der Beklagten betriebenen medizinischen Versorgungszentrums auf.
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