LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2010
2 Sa 674/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB V § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 463/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Facharztes wegen Abstimmungsverhalten im Zulassungsausschuss für Kassenärzte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 674/09

DRsp Nr. 2010/10573

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Facharztes wegen Abstimmungsverhalten im Zulassungsausschuss für Kassenärzte

1. Mitglieder der Zulassungsausschüsse nach § 96 SGB V werden durch die kassenärztliche Vereinigung bestellt, sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden; dieser Weisungsfreiheit widerspricht es, wenn einem Mitglied des Zulassungsausschusses mittelbar über mögliche Sanktionen aus dem Arbeitsverhältnis Vorgaben zum Abstimmungsverhalten gemacht werden. 2. Arbeitsvertragliche Regelungen sind nicht dazu da, von einem Arbeitnehmer rechtswidriges Verhalten abzufordern.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.09.2009 - 4 Ca 463/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB V § 96 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger ist am 11.09.1943 geboren. Er war niedergelassener Facharzt für Kardiologie mit eigener Praxis in C-Stadt. Er verkaufte die Praxis einschließlich Gerätschaft und Goodwill an den eingetragenen Verein A. A. A-Stadt. Dieser Verein hält die Anteile der beklagten Gesellschaft zu 100 Prozent. Der Kläger gab seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten des von der Beklagten betriebenen medizinischen Versorgungszentrums auf.