LAG Hamm - Urteil vom 06.02.2009
13 Sa 1420/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 539/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei Fristversäumung durch Einleitung eines nicht erforderlichen Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1420/08

DRsp Nr. 2009/10339

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei Fristversäumung durch Einleitung eines nicht erforderlichen Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Zur Wahrung der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB hat die Arbeitgeberin (und nicht etwa der Betriebsrat) die tatsächliche Frage zu klären, ob der zum Ersatzmitglied gewählte Arbeitnehmer nach der letzten bekannten Teilnahme an einer Betriebsratssitzung in den folgenden gut zwei Wochen noch die Funktionen eines verhinderten Betriebsratsmitgliedes ausgeübt hat. 2. Kann sich die Arbeitgeberin ohne größere Schwierigkeiten in einem sehr überschaubaren Zeitraum von nur gut zwei Wochen einen sicheren Erkenntnisstand zur Betriebsratstätigkeit eines Ersatzmitgliedes verschaffen, hat sie eine außerordentliche Kündigung im Nachwirkungszeitraum ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Betriebsrates sofort auszusprechen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG) statt damit über zwei Monate zu warten.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.08.2008 - 2 Ca 539/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: