LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2013
9 Sa 340/12
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 26 Abs. 2; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 103; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 36/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats; unwirksamer Betriebsratsbeschluss bei unberechtigter Teilnahme eines Ersatzmitgliedes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 340/12

DRsp Nr. 2013/6118

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats; unwirksamer Betriebsratsbeschluss bei unberechtigter Teilnahme eines Ersatzmitgliedes

1. Ein Betriebsratsbeschluss ist nichtig, wenn er entweder einen gesetzeswidrigen Inhalt hat oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wobei jedoch nur grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das Zustandekommen als wesentlich anzusehen sind, die Folge der Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehen. 2. Die Ladung von Ersatzmitgliedern hat in bestimmter Reihenfolge zu erfolgen (§ 25 Abs. 2 BetrVG); hierbei handelt es sich jeweils um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. 3. Sind sowohl der Vorsitzende als auch die stellvertretende Vorsitzende verhindert, nehmen die verbleibenden Mitglieder oder die nachrückenden Mitglieder nicht ohne weiteres die Aufgaben des Vorsitzenden wahr; besteht keine generelle Regelung für diesen Fall, kann die Vertretung auch ad hoc durch Beschluss geregelt werden, wozu es jedoch einer Sitzung unter Beteiligung der Betriebsratsmitglieder und der nach den gesetzlichen Regelungen heranzuziehenden Ersatzmitglieder bedarf.