LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2016
7 TaBV 20/15
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 56/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen ArbeitszeitbetrugsUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei zutreffender Erfassung von Botengängen außerhalb des Betriebsgeländes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 20/15

DRsp Nr. 2016/9898

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitszeitbetrugs Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei zutreffender Erfassung von Botengängen außerhalb des Betriebsgeländes

1. Nachträgliche unberechtigte Veränderungen der Zeitangaben in der Zeiterfassung zum Zwecke der Vergütung nicht erbrachter Arbeitsleistungen sind als "Arbeitszeitbetrug" an sich geeignet, als wichtiger Grund eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen; bei einer Arbeitnehmerin in einer besonderen Vertrauensstellung kann bereits ein einmaliger und verhältnismäßig geringfügiger Fall von Arbeitszeitbetrug ein wichtiger Kündigungsgrund sein.