Der Kläger arbeitete in der Betriebsstätte der Beklagten in C-Stadt. Die Gruppe, die der Kläger leitete, setzte sich aus ca. 12 bis 16 behinderten Menschen zusammen. Nach näherer Maßgabe seines jeweiligen Klagebegehrens beansprucht der Kläger
- die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 27.12.2006 weder fristlos, noch nach Ablauf der Auslauffrist zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist,
sowie
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