LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.05.2012
6 Sa 382/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453 a/11

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wegen Vernichtung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Untergebenen; Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 382/11

DRsp Nr. 2012/15558

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wegen Vernichtung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Untergebenen; Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin

1. Die Vernichtung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Untergebenen ist an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen; dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. 2. Die Arbeitgeberin muss darauf vertrauen können, dass Vorgesetzte ihnen zugegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anderer Beschäftigter sorgfältig behandeln und an die im Unternehmen zuständige Stelle (Personalabteilung, Buchhaltung) weiterleiten; tut die vorgesetzte Arbeitnehmerin das nicht sondern vernichtet sie sogar die ihr zugegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, verletzt sie damit in erheblicher Weise ihre gegenüber der Arbeitgeberin bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).