LAG Hamm - Urteil vom 19.08.2010
17 Sa 559/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 2 S. 2; TVöD-S § 3 Abs. 2; TVöD-S § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1958/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Bankangestellten wegen Annahme von Vergünstigungen bei der Anmietung eines Wohnmobils

LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 559/10

DRsp Nr. 2010/18843

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Bankangestellten wegen Annahme von Vergünstigungen bei der Anmietung eines Wohnmobils

1. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 TVöD-S ist regelmäßig geeignet, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. 2. Sonstige Vergünstigungen sind Vorteile, die nicht unter die Begriffe Belohnungen, Geschenke oder Provisionen fallen; es handelt sich um einen Auffangtatbestand, um ein möglichst breites Spektrum in das Annahmeverbot einzubeziehen. 3. Allein der Abschluss eines Vertrages zwischen Filialleiter und Bankkunden zur Befriedigung privater Bedürfnisse erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 TVöD-S. 4. Bei geringem Marktwert eines Wohnmobils ist das Absehen von Mietkaution oder Mietvorauszahlung nicht ungewöhnlich; dabei kann (wie allgemein im Geschäftsleben) auch das durch die Position als Filialleiter mit gesichertem Einkommen geprägte Vertrauen in die Person des Arbeitnehmers eine Rolle spielen. 5. Die vorteilhafte Ausgestaltung eines Vertrages mit der Folge einer (abstrakten) günstigen Rechtsposition ist nicht geeignet, den Begriff der Vergünstigung zu erfüllen, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich kein wirtschaftlicher Wert zufließt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.03.2010 – – abgeändert und wie folgt neu gefasst: