I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.07.2009 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen einer außerhalb des Betriebes begangenen Straftat des Auszubildenden.
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