1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 10.03.2010 -
soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.08.2009, 12.10.2009 und 26.10.2009 nicht aufgelöst worden ist,
und soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites tatsächlich als Chefarzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin am C. Krankenhaus in A-Stadt zu beschäftigen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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