LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2014
2 Sa 523/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 545/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin im Funktionsbereich Zahlungsverkehr wegen Überschuldung und pflichtwidrige Ansammlung von FremdgeldernInteressenabwägung zugunsten der schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei langjähriger beanstandungfreier Betriebszugehörigkeit und arbeitgeberseitiger Möglichkeit zur Beendigung der Kundenbeziehung zur Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 523/13

DRsp Nr. 2014/13844

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin im Funktionsbereich Zahlungsverkehr wegen Überschuldung und pflichtwidrige Ansammlung von Fremdgeldern Interessenabwägung zugunsten der schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei langjähriger beanstandungfreier Betriebszugehörigkeit und arbeitgeberseitiger Möglichkeit zur Beendigung der Kundenbeziehung zur Arbeitnehmerin

1. Schulden der Arbeitnehmerin gehören zur privaten Lebensführung und sind als solche kein Kündigungsgrund; das gilt selbst für Beschäftigte, denen Vermögenswerte anvertraut sind. 2. Allein der Umstand, dass nach Feststellungen der internen Revision der Arbeitgeberin die Verrechnung der Ein- und Ausgänge von/für Dritte auf dem Privatkonto der Arbeitnehmerin eine offene Forderung gegen die Arbeitnehmerin in Höhe von 4.617 EUR ergibt und nur 1.377,75 EUR und 64,10 EUR auf bestehenden Konten verfügbar sind, lässt noch nicht den Schluss auf eine Verschuldung der Arbeitnehmerin über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus zu, wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin nach einem erbetenen Kredit um keinen weiteren Kredit gebeten hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der durchgeführten Überprüfung derart überschuldet ist, dass sie fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.