LAG Köln - Urteil vom 10.01.2007
7 Sa 663/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 364
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10261/05

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Reisebüroangestellten bei unberechtigter Rabattgewährung im vermeintlichen Interesse der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 663/06

DRsp Nr. 2007/11715

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Reisebüroangestellten bei unberechtigter Rabattgewährung im vermeintlichen Interesse der Arbeitgeberin

»1. Verschafft eine Reisebüroangestellte Kunden des Reisebüros zu Lasten von Reiseveranstaltern durch wahrheitswidrige Angaben bei der Buchung unberechtigte Rabatte, so kann darin auch ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung liegen.2. Maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei spricht es insbesondere zugunsten der Arbeitnehmerin, wenn sie subjektiv im vermeintlichen Interesse ihrer Arbeitgeberin handelte, keinerlei persönlichen Vorteil aus ihrem Verhalten gezogen hat und der Arbeitgeberin kein Schaden entstanden ist.3. Je länger potentielle Kündigungsgründe im Zeitpunkt ihrer Entdeckung zurückliegen, desto schwerer muss ihr Gewicht in objektiver und subjektiver Hinsicht ausfallen, um sich in der Gegenwart und Zukunft überhaupt noch auf das beiderseitige Vertrauensverhältnis auswirken zu können.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im wesentlichen um die Rechtswirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen sowie davon abhängige Zahlungsansprüche.