Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 17.07.2008, 1 Ca 136/08, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages als Küchenhilfe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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