1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.11.2009 - 2 Ca 563/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten, oder eine ordentliche Kündigung beendet worden ist, sowie darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Aktenvermerk, sowie fünf Abmahnungen zu widerrufen und aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
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