LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.2010
16 Sa 1280/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2011, 36
LAGE § 2 KSchG Nr. 65
PflR 2010, 607
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 496/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Krankenpflegehelferin bei zumutbarer anderweitigen Beschäftigung; unverhältnismäßige Änderungskündigung bei zumutbarer Ausübung des Direktionsrechts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1280/09

DRsp Nr. 2010/12538

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Krankenpflegehelferin bei zumutbarer anderweitigen Beschäftigung; unverhältnismäßige Änderungskündigung bei zumutbarer Ausübung des Direktionsrechts

1. Vor einer außerordentlichen Kündigung ist eine an sich mögliche Versetzung in Betracht zu ziehen, wenn der Grund, der einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Inhalt entgegen steht, es nicht zugleich ausschließt, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz oder zu anderen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Dies ist der Fall, wenn der Kündigungsgrund arbeitsplatzbezogen ist, d.h. bei einer anderweitigen Beschäftigung sich voraussichtlich nicht wiederholen wird. 2. Eine Änderungskündigung ist unverhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer einer vorherigen Versetzung widersprochen hatte und auch das anschließende Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, vorbehaltlos ablehnte (BAG 6.9.2007 - 2 AZR 368/06). Dem Arbeitgeber ist es zuzumuten, von seinem Direktionsrecht Gebrauch zu machen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. April 2009 - 5 Ca 496/08 - wird zurückgewiesen.