LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.09.2015
6 Sa 194/14
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1577/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Verlassen des Arbeitsplatzes nach aufreibendem PersonalgesprächVerbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 194/14

DRsp Nr. 2016/5260

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Verlassen des Arbeitsplatzes nach aufreibendem Personalgespräch Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnung

1. Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin sind als Kündigungsgrund "verbraucht", wenn sie bereits den Gegenstand einer mündlichen und schriftlichen erteilten Abmahnung bilden; durch die Erteilung einer Abmahnung macht die Arbeitgeberin gerade deutlich, dass sie die aufgezeigten Pflichtverstöße nicht unmittelbar zum Anlass für eine (außerordentliche) Kündigung nehmen will. 2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin einer berechtigten Arbeitsanweisung der Arbeitgeberin nachhaltig nicht nachkommt und sich etwa auch nach Hinweis auf eine ansonsten drohende außerordentliche Kündigung widersetzlich zeigt.