LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2007
4 Sa 103/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4394/03

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin bei Wegnahme von Schlaftabletten ohne Patientengefährdung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 103/07

DRsp Nr. 2008/4365

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin bei Wegnahme von Schlaftabletten ohne Patientengefährdung

Entnimmt eine examinierte Altenpflegerin (in Selbsttötungsabsicht) 17 Schlaftabletten aus verschiedenen Medikamenten-Kästchen der insgesamt 76 Heimbewohner, ohne dass dadurch die Interessen der anvertrauen Heimbewohner berührt sind, weil im Hinblick auf die Medikamente ein ausreichender Vorrat vorhanden ist, ist die Wegnahme als einmaliger Vorfall nicht als grober Verstoß zu bewerten, so dass unter den Umständen des Einzelfalls die von der Arbeitgeberin erklärte außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam ist, während die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien, in dessen Rahmen die Klägerin seit 1992 als examinierte Altenpflegerin beschäftigt war, durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2003, welche als außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung erklärt wurde, beendet worden ist.