LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2014
2 Sa 5/14
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 459/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Zustellung mittels EinschreibenUrlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 5/14

DRsp Nr. 2014/14965

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Zustellung mittels Einschreiben Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

1. Zugegangen im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung dann, wenn sie in den Bereich des Empfängers gelangt ist; das ist regelmäßig bei Einwurf in den Hausbriefkasten anzunehmen, da der Empfänger dann im Anschluss an die üblichen Zustellzeiten vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann. 2. Bei der Versendung per Einschreiben steckt der Postbote nicht die Willenserklärung sondern nur den Benachrichtigungszettel in den Hausbriefkasten; durch den Benachrichtigungszettel wird der Empfänger lediglich in die Lage versetzt, das Einschreiben in seinen Machtbereich zu bringen. 3. Geht das per Einschreiben versandte Kündigungsschreiben an den Absender zurück, obliegt es dessen freier Entscheidung, ob er einen erneuten Zustellversuch bewirken oder überhaupt von seiner Kündigungsabsicht Abstand nehmen will.