LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2009
7 Sa 104/09
Normen:
BGB § 134; BGB § 140; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 2; KSchG § 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1795/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Versäumung der Kündigungserklärungsfrist; Bestimmung ungeeigneter Aufklärungsfrist gegenüber arbeitsunfähigem Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 104/09

DRsp Nr. 2009/23646

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Versäumung der Kündigungserklärungsfrist; Bestimmung ungeeigneter Aufklärungsfrist gegenüber arbeitsunfähigem Arbeitnehmer

1. Solange der Arbeitgeber die zur Sachverhaltsaufklärung nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt; die Hemmung des Fristablaufs setzt aber voraus, dass die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen vom Standpunkt eines verständigen Vertragspartners her zur genaueren Sachverhaltsermittlung erforderlich sind und insbesondere unverzüglich und zeitnah erfolgen. 2. Die Ausschlussfrist ist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhaltes und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen.