LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2009
7 Sa 235/08
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AGG § 3 Abs. 4 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 S. 1; AGG § 12 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1784/07

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei verbaler sexueller Belästigung geringer Intensität; Umdeutung in ordentliche Kündigung nur bei ausreichender Anhörung des Betriebsrats; ordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung durch verbale Entgleisungen; Unerwünschtheit von Bemerkungen sexuellen Inhalts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 235/08

DRsp Nr. 2009/11340

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei verbaler sexueller Belästigung geringer Intensität; Umdeutung in ordentliche Kündigung nur bei ausreichender Anhörung des Betriebsrats; ordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung durch verbale Entgleisungen; Unerwünschtheit von Bemerkungen sexuellen Inhalts

1. Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB ist ausgeschlossen, wenn die außerordentliche Kündigung nicht den Erfordernissen einer wirksamen ordentlichen Kündigung entspricht; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG deshalb unwirksam wäre, weil die außerordentliche Kündigung vor Ablauf der dem Betriebsrat bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung zustehenden Äußerungsfrist von einer Woche (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) zugegangen ist.