1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts L. vom 13.03.009, Az.: öD 4 Ca 3045 b/08, abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2008 mit sofortiger Wirkung noch hilfsweise ordentlich zum 30.06.2009 beendet wurde.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
4. Revision wird nicht zugelassen.
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